Einspruch gegen Leivtec XV3 Blitzer

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XV3 Bllitzer nah oben

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Blitzer Nossener Brücke Dresden

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Blitzer und Urteile aus Meißen

 

 

 

 

Alle Leivtec XV3 Messungen ungültig? mehr...

 

Das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec VX3

Bei dem oft als "Lasermessung" oder "Superblitzer" bezeichneten Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 handelt es sich um einen infrarot Blitzer der neueren Generation von dem seinerzeit etwa 450 Geräte in Deutschland im Einsatz waren. Mittlerweile werden Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 fast nicht mehr eingesetzt, die Gerichte stellen Verfahren auch bei Fahrverboten ein. Es bestehen also sehr gute Chancen diesen Blitzer anzufechten. Rechtsschutzversicherungen wie z.b. der ADAC übernehmen die Kosten der Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Leivtec XV3 Blitzer mit Koffer und Akku auf Dreibein

Leivtec XV3 Blitzer auf dem Stativ

Ob wegen den USB-Anschlüssen, dem Transportkoffer, dem Displaytest oder zu langen Kabeln, der Leivtec XV3 Blitzer ist ständig vor Gericht und weckt öfters Zweifel beim Betroffenen.

Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides. Woher wissen Sie, dass Ihr Bescheid richtig ist und wie schnell Sie wirklich waren?

Sie möchten wissen, wie ich Ihnen helfen kann? Rufen Sie mich kurz und unverbindlich an oder mailen mir Ihre Frage.

 

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Funktion

Beim XV3 Blitzer handelt es sich um ein Infrarot-Laser-Messgerät, also keinen klassischen Laser. Auch blitzt der XV3 nicht in allen Fällen, es ist auch ein Messen ohne Blitz möglich.

Eine Messung muss man sich vereinfacht wie folgt vorstellen:

Messplatzskizze XV 3 Blitzer - Messbereich

Messplatzskizze vereinfacht

Der Sensor ist in einem PKW oder am Fahrbahnrand platziert und "blickt" dem ankommenden Verkehr entgehen. Dabei wirft er einen viereckigen Messstrahl auf die Fahrbahn, welcher den Verkehr schon etwa 50 Meter vorher erfasst. Wird ein Fahrzeug registriert, erstellt das Gerät ein erstes Foto "Messung Start". Zwischen 50 und 30 Metern vor dem Messgerät wird ein Fahrzeug dann gemessen, indem aus der bekannten Geschwindigkeit der Messstrahlen mit einer Weg-Zeit-Berechung die Geschwindigkeit errechnet wird. Wenn ein Fahrzeug mindestens 8m oder 1,5 Sekunden mit konstanter Geschwindigkeit über einem voreingestellten Grenzwert gefahren ist, wird ein zweites Foto "Messung Ende" erstellt und eine Fallakte angelegt. Andernfalls soll die Messung annulliert und das Foto "Messung Start" und alle Messdaten gelöscht werden.

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Messfehler beim Leivtec XV3 durch Stufenprofilmessungen?

Mitte Oktober 2020 hat die Arbeitsgemeinschaft forensisch - technischer Gutachter in den Bereichen der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs -ARGUMINT- www.arguemint.de Untersuchungen veröffentlicht, nach denen es bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 zu erheblichen Abweichungen vom Referenzmessgerät gekommen sein soll. Diese Abweichungen sollen mit bis zu 10 km/h deutlich außerhalb der Verkehrsfehlergrenze gelegen haben.

Einige Details dazu finden Sie hier.

Es stellt sich damit nun neben der Frage, ob die einzelne Messung richtig war zudem die Frage, ob Messungen mit Geräten dieses Typs überhaupt zulässig sind.

Leivtec XV 3 an Baum montiert - Fehlmessung?

 

In einem Bußgeldverfahren am Amtsgericht Dippoldiswalde wurde diese Frage nicht entscheiden, sondern der Richter hat von sich aus die Geldbuße soweit gesenkt, dass es zu keinem Punkt in Flensburg kam.

 

Wie andere Gericht in Zukunft entscheiden werden ist offen, eine genaue Prüfung der Bußgeldbescheid mit dem Leivtec XV 3 ist aber derzeit dringend zu empfehlen.

 

 

Messfehler

Messfehler beim XV 3 Blitzer von Leivtec?

seltsames Messbild

Häufig werde ich gefragt ob der XV3 auch "falsch" messen kann.

Zunächst bietet jeder technische Vorgang die Möglichkeit von Fehlern. Beim XV3 besteht insbesondere die Gefahr, dass andere Fahrzeuge die Messung beeinflussen. Um dies auszuschließen hat der Hersteller genaue Vorgaben gemacht, wann ein Messfoto auszuwerten und wann dies unzulässig ist. Und hier kommt wieder der Mensch ins Spiel.

Eine Arbeitshilfe stellt hier der Messfeldrahmen oder Messrahmen dar.

Auswertesoftware Lievtec XV3

Auswertesoftware - zwei Fahrzeuge im Bild - unzulässig

Dieser Rahmen umrandet quasi den Laser und den Erfassungsbereich.

Ist kein weiteres Fahrzeug im Bild "Messung Start" und "Messung Ende" soll die Messung verwertbar sein. Sind weitere Fahrzeuge im Messrahmen zu sehen, muss man genau hinschauen. Oft ist dann die Messung hinfällig.

Die Praxis im Bußgeldverfahren zeigt aber oft genug, dass auch Messungen mit nur einem Fahrzeug im Messrahmen zu einer Verfahrenseinstellung führen können.

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standardisiertes Messverfahren

Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahren ist ein [...] vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind [...] So BGH u.a.

das bedeutet?

Beim XV3 Messverfahren geht die Rechtsprechung wohl dahin zu sagen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt.

Das ist aber keinesfalls ein "Persilschein". Denn fast alle gängigen Messverfahren sind standardisiert. Dies aber nur dann, wenn genau nach Bedienungsanleitung und Zulassung gearbeitet wurde.

War dies nicht der Fall, ist die Messung aber nicht hinfällig, sondern nicht standardisiert. Das hat die Folge, dass der Bußgeldrichter nicht nur sagen muss, es war ein XV3 und Herr Meier wurde mit 31 km/h innerorts zu schnell gemessen, sondern es muss genau beschreiben werden, was in dem Messgerät passiert ist und warum es nun 31 km/h sind und nicht nur 30 oder 16.

An dieser Stelle zeigen viele Gerichte dann ein Einsehen und treffen dann eine deutlich mildere Entscheidung und sehen vom Fahrverbot ab oder stellen das Verfahren sogar ein.

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Bedienungsanleitung

Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät zu bekommen war früher ein Kampf, der sich durch die Gerichte zog. Heute gibt es diese beim Hersteller zum kostenlosen Download (nur für Anwälte, Richter und Gutachter).

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Toleranzabzug

Wenn der Laser XV3 Laser richtig eingesetzt wurde, gelten die üblichen Toleranzen.

  • bis 100 Km /h 3 Km/h

  • ab 100 Km/h 3 Prozent

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Kabellänge:

Beim XV3 gab es in den vergangenen Jahren erhebliche Probleme mit den Verbindungskabeln der Bauteile. Der Hersteller meinte es gut und hat einige Kabel zu lang ausgeliefert. Sachverständige fragten dann, ob damit die sog. elektromagnetische Abschirmung, also der Schutz gegen Fremdeinflüsse, noch gegeben war. Die Diskussion verlief wild und führte in unzähligen von Fällen zu einer Verfahrenseinstellung. Die Firma Leivtec hat aber dann alle ihre Geräte nachgerüstet, sodass heute alle Kabel die richtige Länge haben sollten.

***Aktuelles 2020

 

Sind alle Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 unzulässig?

In der Vergangenheit sind erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Lasermessers Leivtec XV3 aufgekommen. Nun hat neben der PtB, der Zulassungsbehörde, auch der Hersteller selbst eine erste Stellungnahme abgegeben. In einer E-mail an die Kunden (Bußgeldstellen) berichtet er von "Auffälligkeiten". Es wird mitgeteilt, dass derzeit unzulässige Messwertabweichungen nicht ausgeschlossen werden können. Es wird deswegen darum gebeten, von amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Erste Bußgeldstellen reagieren bereits von sich aus und rufen Bußgeldbescheide zurück. Unter diesem Ansatz ist wohl jede Geschwindigkeitsmessung derzeit kritisch zu prüfen.

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Bundesverfassungsgericht Rohmessdaten:

Mit Beschluss vom 12. November 2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog. Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.

Die insbesondere in Bayern übliche Praxis wird sich wohl in Zukunft ändern und die Daten herausgegeben werden. Das Verfahren wird damit deutlich transparenter und Messungen besser prüfbar.

 

 

- Mit Beschluss vom 30.August 2019 Az.: Ss BS 46/2019 (44/19 Owi) hat sich das saarländische Oberlandesgericht der Auffassung des Landesverfassungsgerichts angeschlossen und ein Verfahren mit dem Messgerät Leivtec XV3 eingestellt.

Das Ausgangsgericht St. Ingbert verurteilte einen Betroffenen zu einer Geldbuße von 300,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte erfolg. Das Oberlandesgericht begründetet den Beschluss ua. damit, dass das Messgerät keine Rohmessdaten speichert und die Messung deswegen nicht prüfbar ist. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sei verletzt und das Verfahren deswegen einzustellen.

 

- Urteil Amtsgericht Meißen vom 18.04.2018, Az 13 Owi 162 Js 60190/17 (2) - XV3 kein standardisiertes Messverfahren

Mit Beschluss von Ende April 2018 hat nun das Amtsgericht Meißen ein Bußgeldverfahren (160,00 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) mit dem Leivtec XV3 Messgerät eingestellt, weil es sich nach dessen Ansicht nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

Dies wird vom Gericht vereinfacht wie folgt begründet:

Eine Rückname der Bauartzulassung hat bisher nicht stattgefunden.

Die im Verfahren der Bauartzulassung durchgeführten Prüfungen fanden aber zur Zeit des alten Eichgesetzes statt und waren wohl unvollständig durchgeführt worden.

Umfassende technische Prüfungen aufgrund des Urteils des AG Jülich aus dem Jahr 2017 mit dem Leivtec XV3 ergaben zwar, dass alle Eichvorgaben nun nach dem alten und neuen Eichgesetz eingehalten werden. Jedoch ist aber eine "Heilung" der einst unvollständigen Prüfung bei der Zulassung nicht möglich. Das nun gültige MessEG sieht eine sog. Nachtragszulassung nicht vor.

Somit reicht es nicht aus festzustellen, dass es beim XV3 alles seinen "geordneten sozialistischen Gang" geht, sondern es bedarf nach Ansicht des AG Meißens, einer neuen Abnahme durch die physikalisch-technische Bundesanstalt.

 

Da diese Abnahme nicht vorliegt, hat das Messgerät wohl keine Zulassung und ist dann wohl auch kein standardisiertes Messverfahren.  Das Amtsgericht sagt sogar, dass das Gerät nach §§ 6 ff MessEG nicht in Verkehr gebracht werden dürfte.

Für ein Bußgeldverfahren ist eine solche Feststellung jedoch oft unbedeutend, wenn das Gericht die Messung auf andere Weise selbst prüfen kann. Jedoch speichert das Leivtec XV3 Messgerät die eigentlichen Messdaten nicht mehr und vereitelt somit eine nachträgliche Überprüfung willkürlich und entgegen dem eindeutigen Wortlaut der §§ 33 Abs. 3 MessEG und § 7 Abs. 1 Nr. 5 MessEV.

An dieser Stelle erkennt das Gericht in Meißen als eines von wenigen Gerichten in der BRD seine Aufgabe im Rahmen der verfassungsrechtlich -noch- garantierten Gewaltenteilung, und versucht das Handeln der Exekutive und der Verwaltungsbehörden selbst und aus eigener Kraft zu prüfen und ergibt sich nicht der Versuchung die unzähligen Fehler der Bußgeldstellen und Messbeamten mit dem Liebesmantel in Form der Richterrobe zu verdecken, um dem Staat eine zweifelhafte Einnahmequelle zu  sichern.

Das Amtsgericht Meißen -als Hort der Gerechtigkeit in dunklen Zeiten wie diesen- ist nach wie vor ein leuchtendes Vorbild für den Rest der Republik.

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- Urteil Amtsgericht Jülich vom 08.12.2017, Az 12 Owi 122/16 - Messfehler 2018

Ende 2017 stellte sich aber heraus, dass die Kabelproblematik wohl nicht beseitigt wurde. Zwar wurden alle Kabel auf die richtige Länge gekürzt, nach den Feststellungen des Amtsgerichts Jülich sind die Verbindungskabel aber aus einem anderen Grund unzulässig.

Vereinfacht gesagt muss ein Kabel gegen Fremdeinflüsse geschützt sein. (ähnlich z.B hatte früher ein UKW Radio gerauscht, wenn ein Elektrorasierer in der Nähe eingeschaltet wurde)

Die Störabschirmung muss im dreidimensionalen Raum in alle Richtungen funktionieren. Also links-rechts, hoch-runter und vor-zurück. Die Prüfung im Zulassungsverfahren bezieht sich aber nach den Feststellungen des Gerichts nur auf eine Richtung. Sachverständige meinen nun, dass die Abschirmung nicht gesichert ist und damit die Messung zu verwerfen sei.

Die betrifft nach meiner Kenntnis (Stand Jan 2018) alle Messungen mit dem XV3. Wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird ist offen, aber grundsätzlich derzeit ein Grund Messungen mit dem XV3 anzufechten und Einspruch einzulegen.

Seit Ende März 2018 stellt die PtB in einem umfassenden Prüfbericht nun dar, dass die nötige Abschirmung Ihrer Meinung nach ausreichend gewährleistet ist. Die Auswirkungen der Stellungnahme in der Praxis sind z.Z. noch offen. Das OLG Köln hat sich im Mai 2018 mit der Entscheidung des AG Jühlich auseinandergesetzt und den Weg für eine neue Prüfung eröffnet.

Das OLG sagt hier zusammengefasst, dass die Entscheidung des AG Jühlich wohl richtig sein kann (denn die "Rechtsbeschwerde" der Staatsanwaltschaft hat nach Ansicht des OLG Köln nur "vorläufigen" Erfolg). Aber es muss noch genauer ermittelt werden. Somit darf man auf die neue Entscheidung aus Jühlich gespannt sein.

Richtig wäre wohl nun nicht freizusprechen, sondern das Verfahren in Anlehnung an die Kommentarliteratur (vgl. Göher zu § 47) einzustellen. Denn man ist schließlich im Bußgeldverfahren wegen 120,00 Euro. Man muss hier also nicht auf Kosten des Betroffenen oder dessen Rechtschutzversicherung das Zulassungsverfahren wiederholen. Die PtB wäre als Aufsichtsbehörde hier wohl in der Pflicht.

Übersicht Messgerät

Messgerät in der Übersicht

Laut Zulassung sind die Kabellängen wie folgt:

  • XV3 Messeinheit 4m

  • XV3 Monitor 2m, ggf 10m Verlängerung auf 12m oder Funk

  • XV3 Bedieneinheit 3m

  • XV3 Bedienung Funkempfänger 3m

  • XV3 Akku 10m

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Urteile

Dran bleiben lohnt!

Displaytest

Display auf der Rückseite für Messung mit Anhaltebetrieb

Zum Leivtec XV3 Messgerät gibt es viele Urteile die für den Betroffenen günstiger sind als der ursprüngliche Bußgeldbescheid. Dies liegt oft neben den Fragen zum Messverfahren und der Bildauswertung an Unzulänglichkeiten bei der Durchrührung der Messung. Eine Überprüfung ist daher in fast allen Fällen zu empfehlen.

 

technische Daten

Nach der Zulassung der PtB arbeitet das Gerät in folgendem Bereich:

  • Anzeigebereich: 0-250 km/h, zwischen 251 und 300 km/h wird als Messergebnis 250 km/h angezeigt.

  • Zugelassener Messbereich: 0-250 km/h

  • Messentfernung: ca. 50-30 Meter

  • Messtrecke: min 8 Meter

  • Temperaturbereich: -10 bis +45 Grad Celsius

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Ist der neue Bußgeldkatalog ungültig?

Am 28.04.2020 trat der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft.

Nun werden immer mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.

Argumentiert wird dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen.

Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt.

Aus dem Grunde ist es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.

 

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Bußgeldbescheid prüfen - Bundesweit

Zur Prüfung können Sie Ihren Bußgeldbescheid per

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Sie erhalten dann in der Regel innerhalb von 24 Stunden alle nötigen Informationen zugesandt. Sie können mich auch unter  der Telefonnummer 0351 8908169 anrufen und ihr Problem schildern.

Sofern Sie oder der Fahrzeughalter keine Rechtschutzversicherung besitzen, bieten einige Versicherer nun eine rückwirkende Rechtschutzversicherung an.

Lasermessung XV3 im Einsatz mit Monitorkabel

klein - versteckt - gemein

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Impressum

Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV

Teledienstanbieter:                          

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Alexander Kaden - Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Steuernummer:  202/237/00099

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6
01099 Dresden
Telefon: +49-(351) 31859-0
Telefax: +49-(351) 33608-99
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Internet: www.rak-sachsen.de

Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Diese Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »Informationspflichten gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.

Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem 01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer: 405 84 344 123560 gehalten. Der räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.

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